Allgemeine Geschäftsbedingungen.
(Stand 01.01.2025)
§ 1 Präambel
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jeden Vertrages, der mit Ihnen als Auftraggeber*in (nachfolgend „Auftraggeber*in“) und Sängerin Viktoria Düngfelder (nachfolgend auch „Sängerin“) abgeschlossen wird.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Viktoria Düngfelder (Sängerin), Spitlweg 3, 94469 Deggendorf, bietet musikalische Untermalung rund um Hochzeiten mit oder ohne Sektempfang, Taufen und Trauerfeiern an.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, dies gilt auch für den Fall, dass Viktoria Düngfelder diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(3) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Textform gem. § 126b BGB. Dies gilt ausdrücklich auch für die Abbedingung der Textform.
§ 3 Zustandekommen des Vertrags
(1) Bei der Bewerbung der Dienstleistung durch Viktoria Düngfelder ist mit der Einräumung der Möglichkeit zur Auftragsanfrage noch kein verbindliches Angebot verbunden.
(2) Wenn der Kunde eine konkrete Anfrage stellt, kann Viktoria Düngfelder den Eingang dieser Anfrage zunächst bestätigen. Diese Bestätigung stellt keine Annahme des Angebotes dar, sondern soll den Kunden nur darüber informieren, dass die Anfrage eingegangen ist.
(3) Soweit für die Festlegung des Vertragsinhalts erforderlich, vereinbaren die Parteien darüber ein Planungsgespräch.
(4) Viktoria Düngfelder erstellt auf der Grundlage der Anfrage des Kunden und/oder des gemeinsamen Planungsgesprächs dem Kunden ein Angebot. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot verbindlich annimmt (und demnach ein Dienstvertrag laut § 611 BGB kommt zustande).
(5) Eine verbindliche Annahme liegt erst dann vor, wenn eine Anzahlung geleistet wurde, s. §8.
(6) Für eine verbindliche Buchung erhält der*die Auftraggeber*in eine Buchungsbestätigung, welche Termin, Ort und Gage beinhaltet.
§ 4 Leistungsumfang, Vertretung
1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erbringt Viktoria Düngfelder ihre Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage der üblichen Güte und der rechtlichen sowie tatsächlichen Rahmenbedingungen des Auftrags; Viktoria Düngfelder ist nicht zur Ausweitung des Leistungsspektrums auf Kundenanfrage bei unveränderter Entgelthöhe verpflichtet.
(3) Leistungen in Bezug auf die Künstlersozialkasse sowie GEMA-Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufführungen werden vertragsgemäß nicht vom Dienstleister übernommen.
§ 5 Liedauswahl
(1) Der*Die Auftraggeber*in kann die Lieder frei wählen. Zur Orientierung stellt die Sängerin auf Wunsch eine Repertoireliste zur Verfügung.
(2) Die Liedauswahl inkl. Reihenfolge muss durch den*die Auftraggeber*in acht Wochen vor dem Termin festgelegt und mitgeteilt werden.
(3) Liegt zwischen der Beauftragung und der Veranstaltung weniger als vier Wochen, muss die Songauswahl binnen drei Tagen nach Auftragserteilung mitgeteilt werden.
(4) Die Sängerin behält sich vor, einen gewünschten Song abzulehnen.
§ 6 Bereitstellung der Technik
(1) Für typische Veranstaltungen bis zu einer Gästeanzahl von ca. 150 Personen verfügt die Sängerin über die benötigte Technik und stellt diese zum Auftritt zur Verfügung. Diese Leistung ist im Preis enthalten. Die Technik wird frühzeitig vor der Veranstaltung auf Funktionsfähigkeit geprüft. Sollte wider Erwarten die Technik aus unvorhersehbaren Gründen nicht die erwartete Leistung bringen oder ausfallen, können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
(2) Für größere Gruppen oder spezielle Veranstaltungsorte wird die benötigte Technik mit dem*der Auftraggeber*in abgestimmt. Etwaige zusätzlich benötigte Technik ist von dem*der Auftraggeber*in zusätzlich zu bezahlen.
(3) Die Sängerin singt unter Verwendung professioneller Halbplaybacks. Auf Wunsch prüft die Sängerin Möglichkeiten einer Livebegleitung mit Keyboard oder anderen Instrumenten. Viktoria Düngfelder übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für andere bei der Durchführung des Auftrags beteiligten Musikern.
(4) Für Veranstaltungen jeder Art ist der*die Auftraggeber*in verpflichtet, einen Stromanschluss zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Auftraggeber ermöglicht der Sängerin den Aufbau der Technik sowie einen Soundcheck am Veranstaltungsort mindestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn. Bei standesamtlichen Trauungen ist nach Möglichkeit ein Zugang ca. 30 Minuten vor Durchführung der Trauung zu ermöglichen.
(6) Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume, hat der*die Auftraggeber*in für eine wetterfeste Unterstellmöglichkeit der Technik der Sängerin zu sorgen.
§ 7 Rechte und Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird Viktoria Düngfelder unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versehen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird Viktoria Düngfelder von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt die unter Umständen entstandenen Kosten für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben durch Viktoria Düngfelder wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
(2) Soweit Gestaltungsleistungen auf Entwürfen und Vorlagen des Kunden beruhen, versichert dieser, dass die Darstellungen keine Rechte Dritter verletzen. Sollten Dritte Viktoria Düngfelder wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten der Darstellungen resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, Viktoria Düngfelder von jeglicher Haftung freizustellen und dem Dienstleister die Kosten zu ersetzen, die ihr wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
§ 8 Vergütung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet an Viktoria Düngfelder die vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung zu zahlen.
(2) Es ist nach Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 30% der Gage, mindestens jedoch 50€, zu leisten, s. §2. Die zweite Rate ist am Zeremonietermin fällig.
(3) Die von Viktoria Düngfelder genannten Preise lauten in Euro und ist nach § 19 Abs. 1 UstG-Kleinunternehmer-Regelung umsatzsteuerbefreit.
(4) Zahlungen können in Bar, PayPal oder Überweisung vorgenommen werden. Barzahlungen werden durch Quittung belegt. Die Restzahlung erfolgt spätestens am Termin vor Auftrittsbeginn durch den/die Auftraggeber*in.
(5) Im Fall einer gebuchten zusätzlichen Instrumentalbegleitung, entrichtet der*die Auftraggeber*in die dafür anfallenden Kosten des*der Künstlers*in an diese*n selbst.
(6) Kündigt der*die Auftraggeber*in den Vertrag (s. §10), ist die hierfür fällige Entschädigung spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erklärung des Rücktritts gem. §10.3 zu entrichten.
§ 9 Haftung
(1) Die Haftung der Sängerin und ihrer Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 10 Rücktritt und Kündigung
(1) Verträge können von Viktoria Düngfelder bis zur vollständigen Auftragsausführung aus wichtigem Grund gekündigt werden. Viktoria Düngfelder ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gem. § 4 dieser AGB nachhaltig verletzt oder der Kunde trotz Mahnung seiner vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung nicht nachkommt.
(2) Der Kunde ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen. Viktoria Düngfelder ist dann berechtigt, Aufwand und Kosten in Rechnung zu stellen, die ihm durch eigene Leistungen oder durch Leistungen Dritter im Rahmen der Durchführung des Auftrags entstanden sind. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, besteht seitens der Sängerin ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäß folgender Staffel:
- Bei einer Kündigung bis 90 Tage vor dem vereinbarten Termin beträgt die Entschädigung 30% oder mindestens 50€ der beauftragten Gage.
- Bei einer Kündigung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Termin beträgt die Entschädigung 50% der beauftragten Gage.
- Bei einer Kündigung von 21 Tagen oder weniger vor dem vereinbarten Termin beträgt die Entschädigung 100% der beauftragten Gage.
Hat der Kunde die Vergütung bereits voll oder teilweise geleistet, gelten die vorstehenden Sätze für das Einbehalten der Vergütung in der jeweiligen Höhe entsprechend.
(3) Mit den Zahlungen nach Absatz 2 und 3 erwirbt der Kunde an Werken, Aufnahmen und Fotos etc. keine Rechte.
(4) Die Anzahlung ist nicht erstattbar.
(5) Wird die Durchführung einer Veranstaltung unmöglich, so entfällt der Entschädigungsanspruch. Dies gilt insbesondere, bei behördlicher Untersagung sowie bei schwerwiegenden persönlichen Gründen seitens des*der Auftraggeber*in (bspw. Krankheit, Unfall, Todesfall).
(6) Kann die Sängerin aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (bspw. Krankheit, Todesfall, Unfall im engen Familienkreis) die vereinbarte Leistung nicht erbringen, hat der Auftraggeber keinen Ersatzanspruch oder Schadensersatzansprüche gegenüber der Sängerin. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird sie sich jedoch um einen Ersatz bemühen.
§ 11 Werbeeinwilligung
(1) Die Sängerin kann während der Veranstaltung eigene Fotos zu Werbezwecken erstellen.
(2) Fotos, die den Auftraggeber abbilden, sowie Fotos der Sängerin dürfen von der Sängerin zu Werbezwecken veröffentlicht werden.
(3) Der Auftraggeber kann der Veröffentlichung jederzeit widersprechen.
(4) Die Sängerin darf – sofern es in dem Veranstaltungsraum zulässig ist – während der Veranstaltung Material zu Werbezwecken auslegen, aufstellen bzw. aufhängen.
§ 12 GEMA
Eventuell anfallende Gebühren für die GEMA sind vom Veranstalter zu tragen. Die Tarife der GEMA sind online verfügbar unter: https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Vereinbarung bezweckt haben.
§ 15 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.